Ich versuche mir gerade vorzustellen, wie es dem bundesamtlich bestellten Zeitungsschnipsel-Ausschneider über Bodo Ramelow heute wohl geht. Ob er zufrieden über die Personalakte Ramelow streicht? Immerhin darf er nun mit dem Segen der Bundesverwaltungsrichter Zeitungsschnipsel aussschneiden, den Namen „Bodo Ramelow“ darin rot umkringeln und Zeitungsschnipsel abheften.
Andererseits dürfte heute viel zu tun sein, denn ein ganzer Berg an Zeitungsschnipseln möchte ausgeschnitten, umkringelt und abgeheftet werden. Der bundesamtliche Zeitungsschnipsel-Ausschneider muss vielleicht Überstunden einlegen.
Der bundesamtliche Zeitungsschnipsel-Ausschneider könnte sich dann fragen, ob die „hinreichend gewichtigen Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen – nicht beim Beobachteten, sondern in dessen Partei – seine Überstunden beim Zeitungsschnipsel-Abheften rechtfertigen.
Aber der bundesamtliche Zeitungsschnipsel-Ausschneider weiß das Gericht auf seiner Seite und kann sich sagen:
„Eine Beobachtung des Klägers ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Oberverwaltungsgericht festgestellt hat, dass er in eigener Person keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolge.“ (BVerwG 6 C 22.09)